Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grovema – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1 – Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) der Grovema B.V. (nachfolgend „Grovema“) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Grovema und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“), einschließlich aller Bestellungen, Proforma-Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Angebote.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen können nur in Einzelfällen und ausschließlich schriftlich vereinbart werden.
1.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift nicht durchsetzbar sein, so gilt sie mit einer möglichst entsprechenden Bedeutung, damit sie anwendbar bleibt. Die übrigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt in Kraft.
1.4 Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, gleich welcher Bezeichnung, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 2 – Vertragsabschluss
2.1 Jedes von Grovema abgegebene Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2 Ein Vertrag zwischen Grovema und dem Kunden kommt zustande, sobald der Kunde die Proforma-Rechnung von Grovema durch deren Bezahlung akzeptiert.
2.3 Die auf der Grundlage der Proforma-Rechnung zu liefernden Waren, beschrieben nach Anzahl und Typenbezeichnung, werden in diesen Bedingungen als „Produkte“ bezeichnet.
2.4 Die Proforma-Rechnung bildet zusammen mit diesen Bedingungen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien („Vertrag“).
2.5 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags, einschließlich der geltenden Bedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und festgehalten wurden.
2.6 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Dokumenten, aus denen der Vertrag besteht, gilt folgende Rangfolge, wobei das zuerst genannte Dokument Vorrang hat:
die Rechnung;
die Proforma-Rechnung;
der Text dieser Bedingungen;
das Angebot;
die Produktbeschreibung;
die Packliste.
2.7 Für Lieferungen, für die keine Proforma-Rechnung erstellt wurde, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. In solchen Fällen wird die Rechnung als korrekte und vollständige Wiedergabe der Vereinbarung betrachtet.
Artikel 3 – Lieferfristen
3.1 Eine von Grovema angegebene Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umständen und, soweit sie von Dritten abhängt, auf den Informationen dieser Dritten. Grovema wird sich bemühen, die Lieferfrist einzuhalten, jedoch stellt diese keine verbindliche Frist dar.
3.2 Nach Eingang der Zahlung des Kaufpreises liefert Grovema die Produkte ab Werk/Lager (ex works). Von dieser Liefermethode kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.3 Wenn Grovema für die Vertragserfüllung Informationen oder Mittel benötigt, die vom Kunden bereitzustellen sind, oder wenn der Kunde eine andere vertragliche Verpflichtung zu erfüllen hat, beginnt die Lieferfrist erst, wenn alle erforderlichen Informationen und/oder Mittel Grovema vorliegen bzw. der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat.
3.4 Grovema ist berechtigt, verkaufte Produkte in Teillieferungen zu liefern. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.5 Bei verspäteter Lieferung muss der Kunde Grovema schriftlich in Verzug setzen und ihr eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gewähren.
3.6 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Kunden weder zu Schadensersatz noch zur Auflösung des Vertrags.
3.7 Nimmt der Kunde die Produkte nicht ab oder erklärt, dass er diese nicht abnehmen wird, erlischt die Lieferpflicht von Grovema sofort, und der Kunde schuldet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Rechnungswerts der betreffenden Produkte, unbeschadet des Rechts von Grovema auf weitergehenden Schadensersatz.
Artikel 4 – Lieferbedingungen
4.1 Versandart und Transportmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Kunden bestimmt. Der Kunde trägt die Transportversicherung auf eigene Kosten und Risiko.
Die Produkte gelten in jedem Fall als geliefert, sobald sie dem Spediteur übergeben wurden.
Nimmt der Kunde die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig ab, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug und bleibt zur Zahlung sämtlicher Beträge aus dem Vertrag verpflichtet.
Der Kunde ist für die Montage, Installation und Inbetriebnahme der Produkte selbst verantwortlich.
Artikel 5 – Preise
5.1 Alle Preise sind in Euro angegeben und in der Proforma-Rechnung ausgewiesen, zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben.
5.2 Transportkosten und öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Grovema ist berechtigt, alle preissteigernden Faktoren an den Kunden weiterzugeben, die sich direkt oder indirekt ergeben aus, unter anderem:
Erhöhung der Produktions- oder Materialkosten,
Erhöhung von Löhnen, Sozialabgaben und Steuern,
Anstieg der Transportkosten,
Wechselkursänderungen, sofern nicht in Euro abgerechnet wird.
5.4 Grovema wird den Kunden schriftlich über Preisänderungen informieren. Reagiert der Kunde nicht innerhalb von fünf Tagen schriftlich, gilt die Preisänderung als stillschweigend akzeptiert.
Artikel 6 – Zahlung
6.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen von Grovema im Voraus und in Euro zu bezahlen.
6.2 Grovema ist berechtigt, auch während der Vertragsausführung eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheit zu verlangen.
6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Beträge von der Rechnung abzuziehen oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.
6.4 Der Kunde darf Zahlungen an Grovema nicht zurückhalten oder aussetzen.
6.5 Bei Zahlungsverzug gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Ab dem Fälligkeitsdatum schuldet er den gesetzlichen Handelszins gemäß § 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW).
6.6 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die Grovema zur Durchsetzung der Ansprüche entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Außergerichtliche Kosten betragen mindestens 250 €, ohne Nachweispflicht. Wird die Forderung an ein Inkassobüro übergeben, wird der Betrag um 10 % Verwaltungskosten erhöht.
6.7 Sämtliche Verpflichtungen des Kunden werden sofort fällig, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an den Produkten geht, ungeachtet der tatsächlichen Lieferung, erst dann auf den Kunden über, wenn dieser sämtliche Verpflichtungen gegenüber Grovema vollständig erfüllt hat.
7.2 Solange Grovema Eigentümer der Produkte ist, darf der Kunde diese weder verpfänden noch anderweitig belasten.
7.3 Der Kunde ist nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs berechtigt, die Produkte an Dritte zu veräußern.
7.4 Grovema hat jederzeit das Recht auf ungehinderten Zugang zu ihren Eigentumsprodukten. Der Kunde wird vollständig mitwirken, damit Grovema ihr Eigentum durch Rücknahme der Produkte ausüben kann.
7.5 Der Kunde hat Grovema unverzüglich zu informieren, wenn die Produkte gepfändet werden oder Dritte Ansprüche darauf erheben, und muss diese Dritten über die Eigentumsrechte von Grovema in Kenntnis setzen.
Artikel 8 – Höhere Gewalt
8.1 Höhere Gewalt bei Grovema umfasst alle Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs – auch wenn diese bei Vertragsschluss vorhersehbar waren –, die die Vertragserfüllung ganz oder teilweise verhindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
Krieg, Kriegsgefahr, Terroranschläge, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportprobleme, Materialmangel, Feuer, behördliche Maßnahmen, Energieprobleme, Import- oder Exportverbote sowie Versäumnisse von eingesetzten Dritten.
8.2 Wird Grovema durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
8.3 Grovema wird den Kunden so bald wie möglich über den Eintritt höherer Gewalt informieren.
8.4 Hat Grovema ihre Verpflichtungen teilweise erfüllt, bevor höhere Gewalt eintritt, ist sie berechtigt, diesen Teil gesondert zu berechnen.
Artikel 9 – Reklamationen und Gewährleistung
9.1 Der Kunde hat die Produkte bei Lieferung zu prüfen, insbesondere auf:
– richtige Produkte,
– richtige Menge,
– sichtbare (Transport-)Schäden,
– Eignung für den üblichen Gebrauch oder Handelszweck.
9.2 Mängel sind Grovema unverzüglich und schriftlich zu melden, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung.
9.3 Nach Ablauf dieser Frist erlöschen alle Ansprüche wegen Mängeln. Klagen müssen innerhalb von 6 Monaten nach rechtzeitiger Reklamation erhoben werden.
9.4 Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich einzureichen.
9.5 Grovema haftet nicht für Mängel, die verursacht wurden durch unsachgemäßen Gebrauch, Nachlässigkeit, Überlastung, normale Abnutzung, Änderungen durch Dritte, Unfälle oder andere, nicht produktbezogene Ursachen.
9.6 Bei rechtzeitiger und berechtigter Reklamation wird Grovema nach eigenem Ermessen:
das Produkt auf eigene Kosten reparieren, oder
das Produkt kostenlos ersetzen, oder
den vom Kunden gezahlten Kaufpreis erstatten.
Mit einer dieser Maßnahmen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt.
Artikel 10 – Aussetzung und Vertragsauflösung
10.1 Verletzt der Kunde eine Verpflichtung oder besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass er dies tun wird, kann Grovema die Vertragserfüllung ohne Schadensersatzpflicht schriftlich aussetzen.
10.2 Darüber hinaus kann Grovema den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention schriftlich auflösen.
10.3 Grovema ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Kunde:
– die Proforma-Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlt,
– in Konkurs gerät, Zahlungsaufschub beantragt, in die gesetzliche Schuldenregelung eintritt oder sein Unternehmen überträgt oder beendet,
– unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt,
– oder eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
In allen Fällen bleibt Grovemas Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
Artikel 11 – Haftung und Freistellung
11.1 Grovema haftet nicht für Schäden des Kunden oder Dritter, es sei denn, diese sind die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.2 Sollte Grovema dennoch haftbar sein, ist die Haftung gemäß diesem Artikel beschränkt.
11.3 Grovema haftet nur für Ersatz des unmittelbaren Schadens (Nachholung der Leistung) und nicht für:
zusätzlichen, indirekten, Folge-, Verzugs- oder Gewinnschaden, Schäden durch mangelhafte Mitwirkung oder Information des Kunden oder durch fehlerhafte Beratung.
11.4 Die Haftung ist auf den tatsächlich vom Kunden gezahlten Rechnungsbetrag begrenzt.
11.5 In allen Fällen ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, den die Haftpflichtversicherung von Grovema abdeckt.
11.6 Der Kunde hat Schäden so bald wie möglich schriftlich zu melden, andernfalls entfällt das Recht auf Ersatz.
11.7 Der Kunde stellt Grovema von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit (der Nutzung von) den Produkten frei.
11.8 Ansprüche auf Schadensersatz verjähren drei Monate nach dem schadensverursachenden Ereignis, sofern nicht innerhalb dieser Frist gerichtliche Schritte eingeleitet wurden.
Artikel 12 – Geistiges Eigentum
12.1 Der Kunde erwirbt keine geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere nicht an:
den Produkten, Proforma-Rechnungen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen, Software, Werkzeugen oder den zugrunde liegenden Informationen und Verfahren – unabhängig davon, ob hierfür Kosten berechnet wurden.
12.2 Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Grovema keine der genannten Gegenstände kopieren, Dritten zeigen, veröffentlichen oder nutzen, außer zur Vertragserfüllung.
12.3 Auf erstes Verlangen von Grovema sind die in Absatz 1 genannten Gegenstände zurückzugeben.
12.4 Der Kunde hat Grovema unverzüglich über Ansprüche Dritter wegen (vermeintlicher) Verletzung geistiger Eigentumsrechte an den Produkten zu informieren.
Artikel 13 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Die Proforma-Rechnung, diese Bedingungen, der Vertrag sowie sämtliche daraus entstehenden Rechtsverhältnisse zwischen Grovema und dem Kunden unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
13.2 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag werden ausschließlich dem Gericht in Arnhem (Niederlande) vorgelegt.